Autor: Willie 75 Thema: Anhängergewicht B18A  (Gelesen 3480 mal)

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Offline Willie 75

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Anhängergewicht B18A
« am: 31.07.2017, 20:20:05 »
Hallo,

ich mach mal ein Thema neu das vielleicht schon hier erörtert wurde. Habe allerdings nichts konkretes im Forum gefunden. Meine Frage wäre: Welches Gewicht darf der Anhänger haben damit ich den am B18A (schwarzes Kennzeichen) noch gesetzeskonform ziehen darf? Ich meine nicht die theoretisch höchste Anhängelast sondern die die für den Traktor laut Stvzo oder sonstwo zugelassen ist. Im Brief steht nichts unter Anhängergewicht gebremst oder ungebremst. Es gibt aber eine Prüfnummer für die Anhängerkupplung (M 607). Die Kupplung die heute dran ist ist die drehbare mit der Feder als Stoßdämpfung (siehe Bild). Das Typenschild ist allerdings so verdengelt das darauf nichts mehr zu lesen ist. Vielleicht hat jemand die gleiche und kann mir mal ein Foto von dem Schild machen oder mir die Daten nennen. Grundsätzlich habe ich herausgefunden das, wenn nichts in den Papieren steht, das Fahrzeug auch nichts ziehen darf. Das würde aber bei einem Traktor keinen Sinn machen und so denke ich das das über die eingetragene Kupplung geregelt ist. Liege ich da richtig? Darf man auch als "nicht Landwirt" mit Auflaufbremse und Umsteckbremse fahren oder gilt das nur in der Landwirtschaft? Wenn ja dürfte ich nur einen ungebremsten Hänger ziehen dessen Gewicht dann wie groß wäre? Wie sieht es mit dem Führerschein aus? Mit dem alten Dreier durfte nur eine Achse ans Zugfahrzeug hängen. Ich habe mir den auf den Neuen umschreiben lassen da darf man dann auch Zweiachser am PKW ziehen.
Zur Zeit habe ich nur einen alten BW-Anhänger mit 1800kg zgG. Der gilt als ungebremst obwohl er eine hydraulische Auflaufbremse hat aber eben keine mechanische Feststellbremse. Ich hätte noch einen unrestaurierten 4 Tonnen Hänger. Den könnte ich, wenn ich dürfte, an den B18A hängen. Wegen der schlechten Bremsleistung des Traktors würde ich den aber dann auch mit einer Umsteckbremse nachrüsten.

Grüße
Willie

Offline Lef.

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #1 am: 31.07.2017, 22:12:10 »
Hallo Willie,
ich weiß nicht, was du bei nicht-LoF (die Farbe des Kennzeichens ist egal. Es kommt auf die Tätigkeit an)
gebremst ziehen darfst.
Ungebremst ist zGg des Anhängers beim halben Leergewicht der Zugmaschine Schluß.

Anhängergewicht B18A - lof_broschuere-ungebremst.pdf - Adobe Reader.jpg

Beim B18A also unter 1to

Gruß
Jörg

Offline bolzendreher

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #2 am: 31.07.2017, 22:59:23 »
Hallo Willi,

bin der Meinung bei Deinem Zugmaul darfst eh nur nen Drehschemelanhänger anhängen, da das Zugmaul nicht für eine Stützlast vorgesehen ist.

Glaub ich

Grüße

Clemens

Offline Wipf9

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #3 am: 01.08.2017, 09:01:52 »
Hallo, ein paar Fakten die evtl helfen könnten:
1. jeder Hänger, der nicht entweder eine Auflaufbremse oder Druckluftbremse hat - gilt in Deutschland als "ungebremst" da die Bremse nicht zwangsbetätigt wird (wie z.B. bei einer Umsteckbremse oder einer Hydraulischen Bremse. Ausnahme: in Österreich sind Hydraulische Bremsen die vom Traktor über ein Proportionalventil zwangsgesteuert werden auch gängig - würde bei uns auch gelten ist aber die Umrüstung am Traktor fast genauso teuer wie DruLu)
2. ungebremst darf in D das zul. GesGew nicht über 4 to liegen. Da wird bei einem Einachser aber immer die Stützlast mit eingerechnet.  Dein Zugmaul sieht aber wegen des "Scharniers" wirklich so aus als ob es gar keine Stützlast aufnehmen kann - also nur zum ziehen von 2-Achsern vorgesehen?
3. Und im Brief müsste meiner Meinung nach auch ein Gewicht stehen - kann bei mir aber grad nicht nachschauen

LG Wilfried

Offline CarstenMAN

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #4 am: 01.08.2017, 11:45:45 »
Hallo Zusammen,

mein Führerscheinverständnis geht dahin, dass ich (Führerschein in BRD zwischen 1.4.1980 und 31.12.1988 gemacht) Zugfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und einachsige Anhänger bis zu dem 1,5 fachen des Zugfahrzeuges (nur Zugmasch, nicht Pkw) ziehen darf. Mein Traktor hat KEINE landwirtschaftliche Zulassung, lediglich bei landwirtschaftlicher Nutzung (Ballen vom Feld holen) greifen die landwirtschaftlichen Ausnahmen, 2Achs-Anhänger, ggfs auch 2 davon , max 25 Km/h.

Dies ist aber auch von Ort und Datum der Führerscheinprüfung abhängig. Kann bei Euch also anders sein.

In jedem Fall muss die Anhängerkupplung ein Prüfzeichen haben, im Brief eingetragen sein und die Typenschildangabe der Kupplung beachtet werden. Beim Traktor steht nicht zwingend das Anhängegewicht im Brief, aber immer die Prüfziffer. Hilft hier leider nicht weiter, da dass Schild unlesbar ist.

VG
Carsten

Offline CarstenMAN

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #5 am: 01.08.2017, 11:48:30 »
PS: Führerschein Klasse 3

Offline Willie 75

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #6 am: 01.08.2017, 17:04:16 »
Hallo,

ich habe noch ein wenig recherchiert. So langsam zweifele ich daran das ich einen Zweiachser mit meinem Führerschein fahren darf. Es hängt daran das die LoF-Nutzung nicht so klar ist. Gilt die nur im kommerziellen Einsatz oder auch schon wenn ich nur Holz im Wald hole oder einen Hobbyweinberg habe?
Deckt BE oder C1E diese Fahrzeugkombi ab?
B gilt für Kraftfahrzeuge unter 3,5 t und BE für diese KFZ mit einem Anhänger bis 3,5t. Der sollte es doch dann sein, oder?
Die Zusatzschlüssel 174 und 175 bei L erweitern die Klasse auch auf nicht LoF-Zugmaschinen. DAnn entfällt aber auch der Zweiachshänger da keine LoF-Nutzung.
Ein Einachser ist kein Problem.
Ich habe mal eine Anfrage beim ADAC gestartet, mal sehen was die sagen.
Der B18A hat mittlerweile auch eine 3 Tonnen Kugelkupplung und der BW-Hänger die passende Zugöse. Das Anhängemaul wäre für den großen Zweiachser mit Drehschemel. Hier würde mir die Info zu dem Typenschild trotzdem weiterhelfen. Vielleicht hat ja einer was dazu.

Guß
Willie

Offline Breindlbach

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Re: Anhängergewicht B18A
« Antwort #7 am: 05.08.2017, 14:25:58 »
Hallo Willie

Es gibt immer viele Fragen zu den Führerscheinen und was darf ich und was darf ich nicht. Ich lasse mich auf keine Spekulierereien mehr ein. Ich rufe in unserem Landratsamt in der Fürerscheinstelle an und bekomme genau die Auskunft für meinen Lappen da sie ja fast alle Unterlagen haben. Fast muß ich schreiben da ich 6 Jahre ohne daß die es wusten schienbar mim Motorad schwarz gefahren bin da der TÜV mein Ablegen der Prüfung nicht weiter geleitet hat und somit ich bei einer Kontrolle dann aufgeflogen währe. Das Ganze ist vor 2 Jahren beim Umschreiben auf die neue Führerscheinkarte aufgekommen als ich es zum zweiten mal reklamierte daß der Motoradschein nicht rauf ist. Also frag da nach die Können normalerweise aus dem Stegreif antworten, den gesprächspartner mit Name , Datum und Urzeit notieren somit kannst du immer sager der hat das gesagt. Vergiß aber nicht zu fragen was Du mit Schwarzer oder Grüner Nummer darfst, da sind große Unterschiede.
Gruß Thomas